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Akkreditiertes
Prüflabor

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
PAConsult Swiss GmbH

1. Geltungsbereich und Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Prüfaufträge und sonstigen Rechtsbeziehungen, die von der PAConsult Swiss GmbH (PAConsult Swiss), Hamburg, sowie ihren Niederlassungen in Berlin und Ochsenhausen angeboten, eingegangen oder fortgeführt werden. Nach ihrer erstmaligen Anerkennung durch den Kunden gelten sie auch für Folgeaufträge und künftige Geschäftsbeziehungen mit diesem, ohne dass es einer erneuten Anerkennung bedarf. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde der Einbeziehung bei Beauftragung eines Folgeauftrags in Textform widerspricht.

1.2 PAConsult Swiss widerspricht hiermit der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die vom Kunden vorgelegt werden. Diese werden nur dann und nur insoweit rechtswirksamer Bestandteil des zwischen PAConsult Swiss und dem Kunden begründeten Rechtsverhältnisses, wie PAConsult Swiss sie ganz oder in Teilen schriftlich anerkannt hat. Eine Einbeziehung abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden durch konkludentes Handeln, wie z.B. die Durchführung eines Auftrags ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen ihre Einbeziehung in den Vertrag, ist ausgeschlossen.

1.3 Für das Schuldverhältnis zwischen PAConsult Swiss und dem Kunden gelten vorrangig die zwischen PAConsult Swiss und dem Kunden in Textform individuell vereinbarten Bedingungen. Sie werden durch diese AGB ergänzt, soweit die individuelle Vereinbarung keine entsprechende Regelung enthält.

1.4 PAConsult Swiss ist von der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als Prüflabor staatlich akkreditiert und unterliegt dem weltweit gültigen Standard für die Laborakkreditierung im Bereich Prüfen und Kalibrieren gemäss DIN EN ISO/IEC 17025. Deren Anforderungen an Kompetenz, Unparteilichkeit und einheitliche Arbeitsweise bei der Durchführung von Prüfaufträgen bilden einen wesentlichen Vertragsbestandteil aller Prüfaufträge die zwischen PAConsult Swiss und dem Kunden vereinbart werden. Die Standards der DIN EN ISO/IEC 17025 werden von PAConsult Swiss bei Durchführung des Prüfauftrags auch dann angewandt, wenn sie im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind. Entsprechendes gilt für die Anwendung sonstiger für die vereinbarte Prüfung und deren Dokumentation relevanter Regelwerke (z.B. DIN- oder EN-Normen), sofern diese Gegenstand des Prüfauftrags sind oder sich aus dessen Inhalt ergeben.

1.5 Massgeblich für Gegenstand und Umfang der Prüfung sind die zwischen PAConsult Swiss und dem Kunden vereinbarten Prüfverfahren. Die Auswahl der beauftragten Prüfmethoden und -normen liegt in der Verantwortung des Kunden. PAConsult Swiss steht für die vertragsgemässe und normgerechte Durchführung der beauftragten Prüfung, die korrekte Ermittlung der Prüfergebnisse sowie deren Dokumentation ein, übernimmt aber keine Haftung für die Tauglichkeit der beauftragten Prüfmethode, der ermittelten Ergebnisse und ihrer Dokumentation zu dem vom Kunden angestrebten Zweck. Die Verwendung der Prüfergebnisse liegt in der Verantwortung des Kunden.

2. Angebote, Unterlagen

2.1 Die Angebote von PAConsult Swiss sind grundsätzlich freibleibend. Bei den in Angeboten von PAConsult Swiss angegebenen Honorarsummen handelt es sich zunächst nur um unverbindliche Kalkulationen aufgrund der vom Kunden erhaltenen Informationen zu Inhalt und Umfang der angefragten Prüfung, die sich im Laufe der weiteren Verhandlung ändern kann.

2.2 Sollte PAConsult Swiss mit dem Angebot oder während der Vertragsverhandlungen dem Kunden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen oder ähnliches übergeben, so sind die dortigen Angaben beispielhaft genannt und nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Derartige Angaben sind insbesondere keine Garantien.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Modellen und sonstigen Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen behält sich PAConsult Swiss grundsätzlich seine Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten, vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung, nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, als vertraulich bezeichnete Unterlagen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von PAConsult Swiss zugänglich zu machen.

2.4 Sämtliche Vorschläge, Entwürfe und Ideen, die dem Kunden von PAConsult Swiss während der Angebots und Verhandlungsphase unterbreitet werden, dürfen vom Kunden für eigene Zwecke oder für die Zwecke Dritter nur verwendet werden, wenn es auf Grundlage des betreffenden Angebots zum Abschluss eines Vertrages mit PAConsult Swiss kommt und der Vertrag eine Eigen- oder Drittnutzung vorsieht oder impliziert. Ziffer 10.2 bleibt unberührt.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Der Vertrag zur Durchführung einer Prüfung kommt zustande, wenn der Kunde das von PAConsult Swiss vorgelegte Angebot vorbehaltlos annimmt. Erklärt der Kunde, dass das Angebot geändert oder ergänzt werden soll, kommt der Vertrag gemäss dem von PAConsult Swiss vorgelegten Angebot unter Einbeziehung der Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden zustande, sofern PAConsult Swiss die Annahme der vom Kunden beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen erklärt. Lehnt PAConsult Swiss die Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden ganz oder teilweise ab, kommt der Vertrag nicht zustande und die Bindung an das zunächst erstellte Angebot verfällt. Unabhängig davon können weitere Verhandlungen uneingeschränkt geführt werden.

3.2 PAConsult Swiss ist grundsätzlich auch nach verbindlicher Beauftragung bereit, vom Kunden erbetene Änderungen zum vereinbarten Leistungsumfang zuzustimmen; eine Rechtspflicht besteht für PAConsult Swiss nicht. Zur rechtsverbindlichen Änderung des ursprünglichen Auftrags bedarf es einer Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarung in Textform, mit der das geänderte Leistungsspektrum festgelegt wird. PAConsult Swiss kann seine Zustimmung von der Erhebung einer zusätzlichen Vergütung und einer Änderung des für die Prüfung vorgesehenen Zeitplans abhängig machen. Ergänzungswünsche des Kunden, die geeignet sind, Prüfungsergebnisse einseitig abzuändern oder in Frage zu stellen, können nicht vereinbart werden.

4. Vergütung, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen

4.1 Die vom Kunden für den erteilten Auftrag zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem der Vereinbarung zugrundeliegenden von PAConsult Swiss dem Kunden vorgelegten Angebot in der Fassung, wie sie vom Kunden akzeptiert und abschliessend mit PAConsult Swiss vereinbart worden ist.

4.2 Auftragsbedingt anfallende Nebenkosten sind gesondert zu vergüten, auch wenn sie im Auftrag zunächst nicht ausdrücklich erwähnt sind, aber im Laufe der Auftragsabwicklung notwendigerweise oder absprachegemäss anfallen. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen.

4.2.1 Reisekosten sowie Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind in der Höhe zu erstatten soweit sie tatsächlich angefallen sind. In der Wahl des Verkehrsmittels ist PAConsult Swiss frei, wird aber zeitsparende Verkehrsmittel und -wege zu wählen. Bahnfahrten erfolgen in der 1. Klasse (ICE/IC). Für Reisen mit dem Pkw werden€ 0,65/km in Rechnung gestellt.

4.2.2 Verbrauchsmaterial wird gesondert berechnet, soweit es nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird.

4.2.3 Versuchsmaterialien, Prüfmuster (Prüflinge) und Reste werden auf Kosten des Kunden an diesen zurückgeschickt. PAConsult Swiss beauftragt das Transportunternehmen im Namen und auf Rechnung des Kunden mit dem Rücktransport. Sofern der Kunde eine bestimmte Transportart oder einen bestimmten Auftraggeber wünscht, ist PAConsult Swiss rechtzeitig in Textform zu unterrichten. Wenn eine Rückführung ausnahmsweise nicht gewünscht ist, erfolgt die Entsorgung zu Lasten des Kunden, dem die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden.

4.2.4 Gerätekosten sind in der vereinbarten Vergütung grundsätzlich enthalten.

4.2.5 Die Kosten für das Erst- und Zweitexemplar eines Prüfberichts, Gutachtens oder ähnliches fallen als Nebenkosten nicht gesondert an und sind in der vereinbarten Vergütung enthalten. Zusätzliche Exemplare sind gesondert zu vergüten und werden aufwandsgemäss berechnet.

4.3 Kosten auftragsbezogener Fremdleistungen werden von PAConsult Swiss zuzüglich eines angemessenen Verwaltungskostenaufschlags an den Kunden weiterberechnet.

4.4 Bei Prüfaufträgen, die mehr als 6 Wochen andauern, ist PAConsult Swiss berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen zu stellen. Ist ausnahmsweise ein Werkvertragsverhältnis (§§ 631 BGB) zwischen dem Kunden und PAConsult Swiss vereinbart, so ist PAConsult Swiss berechtigt, am Ende eines jeden Monats angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu berechnen.

4.5 Sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart worden ist, sind alle Rechnungen binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug auf das von PAConsult Swiss in der Rechnung bezeichnete Konto spesenfrei in Euro zu überweisen. PAConsult Swiss stehen Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB und bei Zahlungsverzug des Kunden die gesetzlichen Verzugszinsen zu.

4.6 Der Kunde ist nur berechtigt, gegen Forderungen von PAConsult Swiss aufzurechnen, wenn die von ihm geltend gemachten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PAConsult Swiss anerkannt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht in demselben Auftragsverhältnis begründet sind. Bei einem Mangel der PAConsult Swiss obliegenden Leistung bleiben gesetzlich zwingend vorgeschriebene Gegenrechte des Kunden unberührt. Näheres regelt Ziffer 12.

5. Leistungszeit

5.1 Von PAConsult Swiss angegebene Liefer- oder Leistungszeiten sind geschätzt und unverbindlich. Bedarf der Kunde eines fixen Liefertermins wird dieser nur verbindlich, wenn er in Textform vereinbart ist. Der Beginn einer von PAConsult Swiss angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller erforderlichen Fragen zum Auftrag und die Einhaltung der dem Kunden obliegenden Beiträge zur Vertragserfüllung (z.B. Anlieferung der Prüflinge, Definition des Prüfungsumfangs, Leistung etwaig vereinbarter Vorauszahlungen usw., siehe auch Ziffer 7.) voraus. Eine fest vereinbarte Frist zur Ausführung des Auftrags verlängert sich stillschweigend um den Zeitraum, den der Kunde mit seinen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten in Verzug ist. Sonstige aus dem Verzug des Kunden entstehende Rechte von PAConsult Swiss bleiben unberührt.

5.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch PAConsult Swiss zu vertretender Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch Unterauftragnehmer, führen nicht zu einem Verzug von PAConsult Swiss. Eine vereinbarte Leistungszeit verlängert sich um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so ist jede Partei berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

5.3 Zu Teilleistungen ist PAConsult Swiss berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.

6. Durchführung der Leistungen

6.1 PAConsult Swiss wird die beauftragte Leistung fach- und regelgerecht durchführen und trägt die Verantwortung für den Versuchsaufbau, dessen vereinbarungsgemässe Durchführung sowie die Feststellung, Dokumentation und Bewertung der Prüfergebnisse, sofern mit dem Kunden nicht ein von ihm vorgegebener Prüfungsaufbau oder -ablauf vereinbart worden ist. Die von PAConsult Swiss gewonnenen Prüfergebnisse beziehen sich allein auf die Prüflinge oder sonstigen Proben, die vom Kunden angeliefert und deren Prüfung dokumentiert worden sind.

6.2 Sämtliche Unterlagen und Informationen, die für die Erfüllung der Leistungen von PAConsult Swiss von Bedeutung sind, dürfen von PAConsult Swiss im Rahmen der Leistungserfüllung kopiert und gespeichert werden. Näheres kann sich aus einer mit dem Kunden gegebenenfalls getroffenen Vertraulichkeitsvereinbarung ergeben.

6.3 Als akkreditiertes Prüflabor unterliegt PAConsult Swiss bei Konformitätsprüfungen keinen Weisungen des Kunden, die über das vereinbarte Auftragsverhältnis hinausgehen. Das gilt insbesondere dann, wenn Weisungen geeignet sind, die Ergebnisse der im öffentlichen Interesse objektiv durchzuführenden und zu dokumentierenden Prüfungen zu beeinflussen.

6.4 Der Kunde trägt die Verantwortung für die Auswahl der anzuwendenden Prüfmethode und legt fest, nach welchen Normen/Prüfvorschriften usw. geprüft werden soll. Bei der Erfüllung der beauftragten Leistungen wird PAConsult Swiss die darin festgelegten Prüfvorgaben, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie die anerkannten Regeln der Technik beachten.

6.5 Soweit zur Durchführung der vereinbarten Prüfung eine Bearbeitung oder Beschädigung der Prüflinge oder sonstiger Proben angezeigt ist, kann PAConsult diese auch ohne Zustimmung des Kunden vornehmen. Ein Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung oder Schadensersatz besteht nicht.

6.6 PAConsult Swiss ist verpflichtet den Kunden über die Vergabe von Prüfungen an Subunternehmer oder sonstiger Dritter zu informieren. Mit Beauftragung erteilt der Kunde hierzu seine Einwilligung. Sollte sich die Notwendigkeit der Einbindung eines Dritten für die Ausführung des Prüfauftrags erst erfolgter Auftragsvergabe ergeben, wird PAConsult Swiss den Kunden dessen Einwilligung vorab einholen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von PAConsult Swiss in angemessener Weise zu unterstützen; dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Verfügungsstellung der zur Leistungserbringung notwendigen Informationen und der Erteilung ergänzender Auskünfte, die PAConsult während des Vertragsverhältnisses anfordert.

7.2 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, liefert der Kunde die zur Prüfung benötigten Prüfmuster (Prüflinge) und sonstigen Proben in vereinbarter Anzahl zu der Niederlassung von PAConsult Swiss, die das Angebot erstellt hat, das dem Auftrag zugrunde liegt. Die Anlieferung erfolgt auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko des Kunden. Etwaige Vorgaben von PAConsult Swiss zur Verpackung der Prüfmuster sind zur Sicherung einer fachgerechten Durchführung der Prüfung zu beachten.

7.3 Die Auswahl der Prüfmuster und deren Anzahl obliegt dem Kunden. Dieser trägt die Verantwortung dafür, dass Prüflinge und sonstige Proben geeignet sind, die beauftragten Prüfleistungen zu ermöglichen und die angelieferten Prüflinge und sonstigen Proben bei Konformitätsprüfungen als Muster („pars pro toto“) ihrer Produktreihe geeignet sind. PAConsult Swiss übernimmt keine Verantwortung für die Auswahl der Prüflinge und die fachgerechte Entnahme der angelieferten sonstigen Proben sowie keine Haftung für deren Verwendbarkeit für den vom Kunden angestrebten Zweck. Unabhängig davon wird PAConsult Swiss den Kunden bei der Auswahl seiner Prüflinge unterstützen und ggf. auch Vorschläge zu einer alternativen Prüfmethodik unterbreiten, wenn sich ergibt, dass die angelieferten Prüflinge oder sonstigen Proben ungeeignet sind, dem angestrebten Prüfungszweck zu genügen. Die Unterstützung erfolgt unverbindlich und begründet auch dann keine Ersatzansprüche, wenn sich Empfehlungen als ungeeignet erweisen sollten. PAConsult Swiss ist berechtigt, dem Kunden den Mehraufwand in Rechnung zu stellen, der sich aus nachträglich geänderten Prüfanforderungen ergibt.

7.4 Der Kunde wird PAConsult Swiss soweit fachlich geboten in die Handhabung der von ihm angelieferten Prüflinge oder sonstigen Proben einweisen und über zu beachtende Besonderheiten in Kenntnis setzen. Etwaige von den Prüflingen und sonstigen Proben ausgehende Gefahren sind PAConsult Swiss so rechtzeitig mitzuteilen, dass besondere Vorsichtsmassnahmen sowohl bei der Kalkulation der Vergütung, als auch bei Vorbereitung der Prüfung berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn von den Prüflingen oder sonstigen Proben Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken ausgehen, wie z.B. deren Kontamination mit Giftstoffen, radioaktivem Material oder Krankheitserregern. PAConsult Swiss ist berechtigt, die Annahme risikobehafteter Prüflinge und sonstiger Proben abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten, sofern sich aus dem Auftragsverhältnis mit dem Kunden nicht ergibt, dass PAConsult Swiss das Risiko bei Annahme des Auftrags gekannt und akzeptiert hat.

8. Dokumentation der Prüfungsergebnisse

8.1 Die Durchführung der Prüfung und die dabei gewonnenen Prüfergebnisse werden von PAConsult Swiss fach- und regelgerecht sowie den für die Art der Prüfung einschlägigen Normen entsprechend in einem Prüfungsbericht dokumentiert. Die Dokumentation hat naturwissenschaftlich-technischen Anforderungen zu genügen. Sie muss wahrheitsgemäss und objektiv sein.

8.2 Prüfungen, die dem Nachweis dienen sollen, dass ein durch den Prüfling repräsentiertes Produkt den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, um es in Verkehr zu bringen (Konformitätsprüfungen) haben zudem den Prüf- und Dokumentationsvorgaben zu entsprechen, denen akkreditierte Prüflaboren nach DIN EN ISO/IEC 17025 unterliegen. PAConsult Swiss ist berechtigt, etwaige abweichende Forderungen des Kunden abzulehnen.

8.3 Eine Erstellung des Prüfungsberichts sowie der sonstigen testbezogenen Dokumente, wie z.B. Testplan, Zertifikate der zur Prüfung eingesetzten Geräte und Anlagen nebst dazugehöriger Kalibriernachweise sowie die vom Kunden eingereichten Unterlagen usw. erfolgen nach den einschlägigen Regelwerken und allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Diese werden ggf. durch eine zwischen PAConsult Swiss und dem Kunden getroffene Vertraulichkeitsvereinbarung ergänzt.

8.4 Gemäss DIN EN ISO/IEC 17025:2018 besteht die Anforderung, Entscheidungsregeln, die bei einer Konformitätsaussage angewendet werden, zu dokumentieren. Entscheidungsregeln beschreiben, wie die Messunsicherheit (MU) berücksichtigt wird, wenn Aussagen zur Konformität mit einer festgelegten Anforderung getätigt werden.

Wurde in dem zwischen PAConsult Swiss und dem Kunden vereinbarten Auftragsverhältnis keine Entscheidungsregel vereinbart und ist eine solche in Normen und/oder Spezifikationen, die auf die beauftragte Prüfung anzuwenden sind, nicht vorgegeben, wird die MU bei der Konformitätsaussage variabler Daten nicht berücksichtigt. Wird eine Entscheidungsregel vor Prüfbeginn kundenseitig definiert, wird diese soweit umsetzbar zur Anwendung gelangen. Mit einer Entscheidungsregel entstehender Mehraufwand wird pro Prüfung gesondert berechnet.

Für Prüfungen, in denen keine variablen Daten zur Konformitätsaussage erhoben werden oder keine Konformitätsaussage getroffen wird, entfällt die Festlegung einer Entscheidungsregel.

9. Verbleib der Prüflinge und sonstigen Proben nach Abschluss der Prüfung

9.1 Nach vereinbarungsgemässer Durchführung der Prüfung werden nicht mehr benötigte Prüfmuster (Prüflinge) und Proben an den Kunden zurückgeschickt. PAConsult Swiss veranlasst die Rückgabe oder Rücksendung an den Kunden auf dessen Kosten und Risiko. Eine Haftung für eventuelle Verlade- und/oder Rücksendungsschäden oder -verluste übernimmt PAConsult Swiss nicht und auch keine Bewertung der Auswirkungen der Beschädigung oder des Verlustes auf die Studienergebnisse. Paketversand und Palettenversand sind standardgemäss versichert; es gelten die Transport- und Haftungsbedingungen des beauftragten Transportunternehmens. Sofern der Kunde eine andere Transportart oder eine höhere Versicherungssumme wünscht als standardgemäss von den Transportunternehmen angeboten, muss der Rückversand von seiner Seite erfolgen oder beauftragt werden.

9.2 Wenn mit dem Kunden ausnahmsweise die Aufbewahrung oder Entsorgung der Prüflinge oder sonstigen Proben vereinbart ist, werden dem Kunden die PAConsult Swiss daraus entstehenden Kosten zuzüglich Verwaltungsaufwand berechnet. Dies gilt insbesondere auch sofern zusätzliche Kosten entstehen, weil die Aufbewahrung oder Entsorgung besonderen Anforderungen unterliegt (z. B. bei Sondermüll oder Gefahrgut).

9.3 Für die Aufbewahrung der Prüfberichte und sonstiger prüfungsrelevanter Dokumente gelten die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

10. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

10.1 PAConsult Swiss behält sich alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an den von ihr erbrachten Leistungen und Berichten vor. Der Kunde ist berechtigt, die Leistungen von PAConsult Swiss zu dem Zweck zu verwenden, der PAConsult Swiss vor Leistungserbringung mitgeteilt wurde oder der für PAConsult Swiss offenkundig erkennbar war. Insoweit wird dem Kunden eine Nutzungslizenz aus den PAConsult Swiss gemäss Satz 1 zustehenden Schutz- und Urheberrechten eingeräumt. Eine weitergehende Nutzung durch den Kunden bedarf einer besonderen Vereinbarung mit PAConsult Swiss.

10.2 Soweit PAConsult Swiss vom Kunden nicht ausdrücklich auf eine Weitergabe der Prüfergebnisse an Dritte vor oder bei Vertragsschluss hingewiesen worden ist oder deren Weitergabe dem Sinn und Zweck der Auftragserteilung entspricht, dürfen diese vom Kunden nicht an Dritte herausgegeben werden. Sämtliche von PAConsult Swiss erstellten Dokumente über Prüfergebnisse, Produktbeschreibungen und -bewertungen dürfen sowohl vollständig, als auch ausschnittsweise erst dann an Dritte weitergegeben werden, wenn sie von PAConsult Swiss freigegeben worden sind. Diese Beschränkung gilt insbesondere für Dokumente, die von Dritten unter Vertrauen auf die Richtigkeit der von PAConsult Swiss dokumentierten Prüfergebnisse als Qualitätsversprechen für ein Produkt oder eine Produktreihe angesehen werden können. Macht der Dritte aufgrund nicht freigegebener Prüfergebnisse Schadensersatzansprüche gegenüber PAConsult geltend, so hat der Kunde PAConsult Swiss von derartigen Ansprüchen freizustellen.

10.3 PAConsult Swiss wird die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte des Kunden an den ihm gemäss obiger Ziffer 7. beigestellten Mitteln beachten. PAConsult Swiss ist berechtigt, die entsprechenden Unterlagen bis zur Verjährung etwaiger Gewährleistungs- und insbesondere Haftungsansprüche des Kunden gegen PAConsult Swiss aufzubewahren.

10.4 Sofern Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart ist, erbringt PAConsult Swiss seine Leistungen frei von Rechten Dritter in Deutschland. Sollen Leistungen von PAConsult Swiss ausserhalb Deutschlands genutzt werden, so hat der Kunde die Leistungen von PAConsult Swiss auf die Freiheit von Rechten Dritter selbst zu überprüfen, bevor er sie nutzt oder PAConsult Swiss das Bestehen entsprechender Schutzrechte Dritter unaufgefordert so rechtzeitig vor Ausführung der Leistungen durch PAConsult Swiss mitzuteilen, dass diese von PAConsult Swiss berücksichtigt werden können. Der Kunde wird PAConsult Swiss von Ansprüchen Dritter freistellen, die aus einer Verletzung dieser Pflicht durch den Kunden entstehen.

10.5 Im Falle einer von PAConsult Swiss zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter, kann PAConsult Swiss nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und gewähren, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Leistung austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung des Leistungsgegenstandes durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Ist dies PAConsult Swiss nicht möglich oder unzumutbar, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt Ziff. 12.

11. Gewährleistung

11.1 PAConsult Swiss erbringt die beauftragten Leistungen fachgerecht, regelgemäss und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Geschuldet wird ausschliesslich der Erbringung der Prüfleistung als solche, keinesfalls aber ein bestimmtes Prüfergebnis. Dieses ergibt sich ausschliesslich aus den Tatsachenfeststellungen, die PAConsult Swiss nach der auftragsgemäss und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführten Prüfung ermittelt und naturwissenschaftlich-technisch, einschliesslich einer etwaigen Konformitätsaussage, bewertet hat. Der Prüfbericht und die ermittelten Testergebnisse stellen kein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes dar, weil PAConsult Swiss nicht Hersteller der Prüfergebnisse ist, sondern diese nur ermittelt.

11.2 Ausgehend von der vorstehenden Leistungsbeschreibung können Gewährleistungsansprüche des Kunden nur darauf gestützt werden, dass PAConsult Swiss bei Durchführung der Prüfung auftragswidrig eine ungeeignete Prüfnorm zugrundegelegt oder das in einer geeigneten Prüfnorm beschriebene Verfahren fehlerhaft umgesetzt oder dokumentiert hat. In anderen Fällen ist ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen, es sei denn, dass PAConsult Swiss vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen der vereinbarten Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Leistungsergebnisses vorliegen.

11.3 Der Kunde hat für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen PAConsult Swiss zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel (nach Wahl von PAConsult Swiss Nachbesserung oder erneute Leistung) einzuräumen. Schlägt diese fehl, verweigert PAConsult Swiss diese oder ist die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, so stehen diesem die gesetzlichen Ansprüche zu. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 12 dieser AGB.

11.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Übergabe der Dokumentation der Prüfergebnisse. Sachmängelansprüche, für welche die regelmässige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, verjähren in zwei Jahren. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mangelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei allen übrigen gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche, die länger als zwei Jahre sind. Die genannten Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden aufgrund von Mängeln, die PAConsult Swiss nach diesen AGB zu vertreten hat. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.

11.5 Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Mängelansprüchen, z.B. Mangelfolgeschäden, gilt Ziffer 12.1 dieser AGB.

12. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen

12.1 Die Geltendmachung von Mangelschäden und von Schadensersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Leistungen ist ausgeschlossen, es sei denn, PAConsult Swiss hätte die Mängel vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte) verschuldet. Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinns aufgrund solcher Mängel, ist ausgeschlossen, soweit PAConsult Swiss den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unverschuldet verursacht hat. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln. Die Haftung von PAConsult Swiss bei Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

12.2 Alle übrigen Schadensersatzsprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Das gilt auch für Ansprüche die aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

12.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, für die Verletzung des Lebens, Körper- und Gesundheitsschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft.

12.4 Soweit die Haftung von PAConsult Swiss ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitglieder der Geschäftsführung, der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PAConsult Swiss.

12.5 Für Drittschäden hält PAConsult Swiss eine Haftpflichtversicherung vor. Über die Versicherungssumme wird auf Nachfrage Auskunft erteilt. PAConsult Swiss ist berechtigt, die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen seinem Haftpflichtversicherer zu überlassen.

12.5 Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt Ziffer 11.4 dieser AGB entsprechend, soweit nicht Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

13. Vorzeitiger Abbruch des Auftrags durch den Kunden

Erklärt der Kunde ernsthaft und in Textform, dass PAConsult Swiss die beauftragte Prüfung nicht oder nicht weiter durchführen soll, behält PAConsult Swiss gleichwohl seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. Als Mindestbetrag gilt im Falle einer Stornierung des erteilten Auftrags eine Pauschale von 50% der vereinbarten Vergütung als verbindlich vereinbart. Der Abbruch einer bereits begonnenen Prüfung ist gemäss DIN EN ISO/IEC 17025 zu dokumentieren.

14. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

14.1 Als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Ansprüche ist Hamburg. PAConsult Swiss ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

14.2 Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ausdrücklich ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Niederlassung von PAConsult Swiss, die mit dem Kunden diesen Vertrag geschlossen hat (Hamburg, Berlin oder Ochsenhausen).

14.3 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschliesslich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages und dieser AGB davon unberührt. Stattdessen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen Bestimmung unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise inhaltlich am nächsten kommt.

16. Textformerfordernis

Alle weiteren Vereinbarungen und Abreden zwischen den Vertragsparteien, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen der Textform, es sei denn, eine mündlich getroffene Vereinbarung oder Abrede wurde bereits unbeanstandet umgesetzt. Änderungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages bedürfen der Text- oder Schriftform.

Neuhausen am Rheinfall, den 01.01.2024 

AGB als PDF

Terms and Conditions as PDF